Abwicklung eines Nachlasses mit im Ausland belegenem Vermögen

Mallorca, Südtirol, Cote d’Azur…, diese Aufzählung ließe sich beliebig fortsetzen. Es handelt sich dabei um Reiseziele, die Deutsche seit Jahrzehnten begeistern und Reiseziele, in denen Deutsche vermehrt in Immobilien investiert haben. Viele haben sich so eine zweite Heimat geschaffen. Kommt es nun zum Erbfall, so hinterlässt der Erblasser neben seinem Vermögen in Deutschland auch ein Masse in Frankreich, ein Rustico in der Toskana oder aber ein Ferienhaus in den Vereinigten Staaten.

Ausgestattet mit einem deutschen Testament oder einem deutschen Erbschein stößt man schnell auf Hindernisse in der Nachlassabwicklung bezüglich des im Ausland belegenen Vermögens.

Nicht selten weichen die Erbquoten oder die Erbfolgen im Ausland von den deutschen Regelungen ab. Weiterhin erkennen viele südliche Länder (z.B. Italien, Spanien, Frankreich) einen notariellen Erbvertrag oder aber ein gemeinschaftliches Testament nicht an. Die Möglichkeit eine Verfügung von Todes wegen gemeinschaftlich mit dem Ehepartner errichten zu dürfen, ist dem romanischen Rechtskreis fremd. Der deutsche Erbschein oder das notariell errichtete gemeinschaftliche Testament sind dann im Erbfall schnell wertlos.

Weichen die erbrechtlichen Regelungen der einzelnen Länder voneinander ab, so ist primär zu klären, welches Recht im Erbfall Anwendung findet, bzw. ob das Recht des Landes, in dem der Erblasser seinen Nachlass hinterließ, für den Todesfall auf deutsches oder das Heimatrecht verweist. Bei Grundstücken gilt oft das Erbrecht desjenigen Landes, in dem sich die Immobilie befindet (lex rei sitae). Es ist dann zu klären, ob eine Nachlassspaltung vorliegt. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Erblasser sowohl Vermögen im Ausland als auch im Inland besaß.

Nachlassspaltung bedeutet, dass für das im Inland belegene Vermögen deutsches Erbrecht gilt, wohingegen für das im Ausland belegene Vermögen das jeweilige dortige Erbrecht zur Anwendung kommt. Die gesetzlichen Erbquoten weichen dann in der Regel voneinander ab.

Weiterhin kennen viele Länder weder ein Grundbuchamt noch den klassischen Erbschein eines Nachlassgerichtes. Um sich im Ausland als Erbe zu legitimieren, ist in der Regel ein Notar des Heimatlandes erforderlich. Er stellt ein Pendant zum deutschen Erbschein aus (acte de notoriété / certificate of inheritance / dichiarazione sostitutiva di atto di notorietà). Ausgestattet mit dieser Bescheinigung kann man den Nachlass in Besitz nehmen und mit der Eigentumsumschreibung beginnen.

Dr. Keil & Kollegen | Kanzlei für internationales Erbrecht

Als Rechtsanwälte haben wir einen großen Schwerpunkt unserer Tätigkeit auf das Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht gelegt. Wir stehen in ständigem Kontakt mit deutschsprachigen Notaren und Rechtsanwälten im Ausland. Wir besprechen mit Ihnen Ihre Angelegenheit in Deutschland und wählen, anhand Ihrer Vorgaben, einen entsprechenden Notar, Rechtsanwalt oder Steuerberater im Ausland aus.

Weiterhin ermitteln wir, welches Erbrecht Anwendung findet. Wir kümmern uns um die Nachlassabwicklung und wickeln die Korrespondenz mit dem ausländischen Kollegen ab. Wir stehen Ihnen beratend zur Seite. Anhand der im Ausland geltenden Steuerquote passen wir unsere Vorgehensweise in der Nachlassabwicklung an. Durch unsere Tätigkeit ist dann oftmals nur ein Termin im Ausland zur Beurkundung nötig.

Wenn Sie Kontakt mit uns aufnehmen wollen, dann schreiben Sie uns einfach eine Email
oder benutzen Sie unser Kontaktformular, welches Sie unter der Rubrik Standorte finden. Wir werden uns dann kurzfristig mit Ihnen in Verbindung setzen. Gerne rufen wir Sie zu einem vereinbarten Termin zurück.

Die auf dieser Seite bereitgestellten Informationen verstehen sich lediglich als erste Information. Bitte beachten Sie, dass diese Informationen keine Rechtsberatung ersetzen können. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Verbindlichkeit und Aktualität.