Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union: Auswirkungen der Kapitalverkehrsfreiheit auf die Erbschaftsteuer beim Erwerb eines Anteils an einer kanadischen Kapitalgesellschaft
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 15. Dezember 2010 II R 63/09 den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Klärung gemeinschaftsrechtlicher Fragen angerufen, die den Ausschluss des in einem Drittstaat befindlichen Betriebsvermögens von erbschaftsteuerrechtlichen Begünstigungen für inländisches Betriebsvermögen betreffen.

Die steuerliche Behandlung von Erbschaften fällt nach ständiger Rechtsprechung des EuGH unabhängig von der Art und Zusammensetzung des übergehenden Vermögens unter die Vertragsbestimmungen über den Kapitalverkehr. Danach liegt ein Verstoß gegen die Freiheit des Kapitalverkehrs vor, wenn Steuervergünstigungen auf Erbschaften nur für Inlands-, nicht jedoch für Auslandsvermögen gewährt werden. Im Hinblick darauf sprechen nach Ansicht des BFH gute Gründe dafür, dass eine Erbschaft auch insoweit in den Schutzbereich der Kapitalverkehrsfreiheit fällt, als sich darin Anteile an einer ausländischen Kapitalgesellschaft befinden.

Dem hat der Gesetzgeber im Rahmen der Neuregelung der erbschaftsteuerrechtlichen Betriebsvermögensbegünstigungen ab 2009 Rechnung getragen. Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die Sitz oder Geschäftsleitung weder im Inland noch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat, gehören aber weiterhin nicht zum begünstigten (Betriebs-)Vermögen.


Der BFH ist nunmehr der Auffassung, dass Art. 56 Abs. 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) in gleicher Weise auch für Betriebsvermögen in Drittstaaten gelten müsse. Denn nach Art. 56 Abs. 1 EG sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.

Ob dieser Rechtsstandpunkt zutrifft, kann aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des EuGH nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden und bedarf daher der Klärung durch den EuGH ...zur Pressemitteilung des BFH.

Beschluss vom 15.12.10 II R 63/09 (Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
Änderung der Rechtsprechung zur Berechnungsgrundlage für Pflichtteilsergänzungsansprüche nach
§ 2325 Abs. 1 BGB bei widerruflicher Bezugsrechtseinräumung im Rahmen von Lebensversicherungsverträgen.
Der insbesondere für das Versicherungsvertragsrecht und das Erbrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die seit Schaffung des BGB umstrittene Rechtsfrage neu beurteilt, auf Grundlage welchen Werts ein Pflichtteilsberechtigter eine Ergänzung nach § 2325 Abs. 1 BGB* verlangen kann, wenn der Erblasser die Todesfallleistung einer von ihm auf sein eigenes Leben abgeschlossenen Lebensversicherung mittels einer widerruflichen Bezugsrechtsbestimmung einem Dritten schenkweise zugewendet hat.

Der Bundesgerichtshof hat die bisherige, auf ein Urteil des Reichsgerichts aus den 1930er Jahren (RGZ 128,187) zurückgehende und an der Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien anknüpfende Rechtsprechung aufgegeben, und entschieden, dass es allein auf den Wert ankommt, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten - juristischen - Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können. ...zur Pressemitteilung des BGH.
Beschluss vom 15.12.10 II R 63/09 BGH vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08 (Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs)
Reform des Erbrechts ab dem 01. Januar 2010.
Zum 01. Januar 2010 wurden Teile des Erbrechts geändert. Das deutsche Erbrecht besteht in seiner Struktur seit über 100 Jahren. Die Neuregelungen reagiert auf geänderte Wertvorstellungen, insbesondere im Pflichtteilsrecht. Die wichtigsten Punkte der Reform:

- Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe.
- Erweiterung der Stundungsgründe.
- Gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilergänzungsanspruch.
- Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich.
- Abkürzung der Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen.
Wachstumsbeschleunigungsgesetz führt zu Korrekturen in der Erbschaftsteuer | Schenkungsteuer

Zum 01. Januar 2010 ist das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums in Kraft getreten. Dies hat auch Auswirkungen auf die erst im Jahre 2009 novellierte Erschaft- und Schenkungssteuer. Die Änderungen kurz im Überblick:

> Änderung der Steuerklasse II
Bisher gab es in der Steuerklasse II keine Unterschiede (mehr) in der prozentualen Besteuerung des steuerpflichtigen Erwerbs von Todes wegen, bzw. des Erwerbes aus einer Schenkung im Vergleich zur Steuerklasse III. Verwandte welche in die Steuerklasse II fielen, wurden bei einem Erwerb von Todes wegen (Erschaft) also genau so hoch besteuert, wie Verwandte oder Personen, die in die Steuerklasse III einzustufen waren. Diese Gleichstellung wird im Wachstumsbeschleunigungsgesetz nun wieder korrigiert. Die Steuersätze in der Steuerklasse II wurden deutlich nach unten abgesenkt.

> Entschärfung der Lohnsummenregelung:
Die Lohnsummenfrist wird von sieben auf fünf Jahre verkürzt. Das bedeutet, dass die Lohnsumme nur noch 400 % der Ausgangslohnsumme statt wie bisher 650 % betragen muss. Des Weiteren werden Betriebe mit bis zu zwanzig Beschäftigten von dieser Regelung ausgenommen. In der bisherigen Regelung gab es nur eine Befreiung für Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten.

> Befreiung des Betriebsvermögens von der Erbschaftssteuer
Bisher musste der Betrieb, nach dem Tod des Erblasser, von den Erben insgesamt zehn Jahre fortgeführt werden. Die Zehnjahresfrist wurde zum 01. Januar 2010 auf sieben Jahre reduziert. Entsprechend wurde auch eine Reduktion der Ausgangslohnsumme von 1000 % auf 700 % vorgenommen.

Neue Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2010.
Die Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2010 wurde veröffentlicht. Die vollständige Tabelle ist als PDF Datei auf der Internetpräsenz des OLG Düsseldorf einsehbar. Zur Düsseldorfer Tabelle als PDF-Dokument...
(Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf.)
DR. KEIL & KOLLEGEN unterstützen die Galerie am Sandböhl bei der Ausrichtung der Vernissage "hautnah".
Unter dem Thema "hautnah" präsentieren sich insgesamt vier Künstler am 28.08.2009 ab 19:00 Uhr in der Galerie am Sandböhl in Groß-Gerau. Die Galerie am Sandböhl ist ein Projekt der Groß-Gerauer Integrationsbetriebe (GIB). Sie wirtschaftet gemeinnützig und schafft Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen.

In der kulturellen Landschaft im Kreis Groß-Gerau nimmt die Galerie am Sandböhl mit einem Programm von interessanten Kunstausstellungen, Literaturveranstaltungen und Aktionen eine beachtliche Position ein. Die Galerie versteht sich als "Soziale Plastik" im Sinne von Josef Beuys: Integration in der Kunst und im alltäglichen Miteinander.

Der Bogen der Akteure spannt sich von jung zu alt, von Profis zu Amateuren über Künstler mit und ohne Handicap.

In der Vernissage am 28.08.2009 sind die Arbeiten von Max Udo Bauer (Skulpturen), Gisa Hillesheimer (Fotografie), Nicola Koch (Malerei), Zoya Sadri (Malerei und Zeichnung) sowie Traudi Schulte (Malerei) zu sehen.

...zur Website des Sozialpsychiatrischen Vereins.
Schenkungsteuerbefreiung bei Übertragung des Eigentums an einem nur teilweise als Familienwohnung genutzten Haus.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 26. Februar 2009 II R 69/06 entschieden, dass die Schenkung eines zum Teil von der Familie selbst bewohnten Hauses in Bezug auf diesen Teil schenkungsteuerfrei ist, wenn ein Ehegatte dem anderen Ehegatten seinen Miteigentumsanteil an dem Grundstück schenkt. Damit ist der Bundesfinanzhof nicht der Auffassung der Finanzverwaltung gefolgt, die bei nicht ausschließlicher Nutzung eines Hauses zu eigenen Wohnzwecken die Steuerbefreiung insgesamt versagt.

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in der bis zum Jahr 2008 geltenden Fassung bleiben u.a. Zuwendungen unter Lebenden steuerfrei, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus oder einer im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung (Familienwohnheim) verschafft. ...zur Pressemitteilung des BFH.

Urteil des BFH vom 26. Februar 2009 - II R 69/06 (Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
DR. KEIL & KOLLEGEN unterstützen Ausrichtung der Hessischen Meisterschaften der Damen und Herren im Tischtennis
Am 17. und 18. Januar 2009 finden in Weiterstadt-Gräfenhausen, jeweils ab 10:00 Uhr, die hessischen Titelkämpfe im Tischtennis statt. Sie zählen zu den herausragendsten und interessantesten Veranstaltungen im Tischtennissport. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des TTV Gräfenhausen/Schneppenhause e.V., welcher der diesjährige Ausrichter der Titelkämpfe ist. Als einer der Sponsoren freuen wir uns auf faire und packende Wettkämpfe.
DR. KEIL & KOLLEGEN sind Referenzanwälte des Deutschen Vermietervereins e.V. (VVD)
Wir freuen uns mitteilen zu können, dass Herr Rechtsanwalt Manfred Lindow seit dem 01. Januar 2009 nun auch Referenzanwalt des Deutschen Vermieterverein e.V. (VVD) ist. RA Manfred Lindow ist bereits seit Jahren für verschiedene Wohnungseigentümergesellschaften und Vermieter tätig. Die Benennung zum Referenzanwalt des VVD unterstreicht den Tätigkeitsschwerpunkt im Miet- und Wohnungseigentumsrecht.
Neue Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2009.
Die Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2009 wurde veröffentlicht. Die vollständige Tabelle ist als PDF Datei auf der Internetpräsenz des OLG Düsseldorf einsehbar. Zur Düsseldorfer Tabelle als PDF-Dokument...
(Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf.)
Reform der Erbschaftsteuer | Reform der Schenkungsteuer
Die Bundesregierung hat am 04.11.2008 den Gesetzesentwurf zur Reformierung der Erbschaft- und Schenkungsteuer vorgestellt. Auf der Homepage des Bundesfinanzministerium kann der gesamte Gesetzesentwurf als PDF-File heruntergeladen werden. ...zur Pressemitteilung der Bundesfinanzministerium.
DR. KEIL & KOLLEGEN halten Konferenz zur Abgeltungs- und Erbschaftsteuer
Am 25.09.2008 fand im Büro Frankfurt eine Konferenz zur Abgeltungssteuer und zur geplanten Reform des Erbschaftsteuerrechts statt. Die beiden Referenten Ludger Rankers und Mario Filtzinger stellten die Grundzüge der gesetzlichen Neuregelungen vor. Anhand von Beispielen wurden die Reformen für die geladenen Gäste nachvollziehbar gemacht. Des Weiteren informierten die Referenten über die neuen Bewertungsmethoden von Grundstücken: das Vergleichswertverfahren wird bei der Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern das bisherige Ertragswertverfahren ablösen. Ob die aus dem Vergleichswertverfahren berechenbaren Grundstückswerte durch die geplante Erhöhung der steuerlichen Freibeträge aufgefangen bzw. kompensiert werden können, war Gegenstand der im Anschluss an die Konferenz stattfindenen Gespräche.
Beteiligung an einer US-amerikanischen Limited Liability Company (LLC) kann deutsche Steuerpflicht auslösen
Eine in den USA wegen ihrer Flexibilität und ihrer Haftungsbegrenzung beliebte Gesellschaftsform ist die Limited Liability Company (LLC), die strukturell einer Kapitalgesellschaft ähnlich ist, die jedoch die steuerliche Behandlung als Personengesellschaft wählen kann. Beteiligt sich ein Inländer an einer solchen Gesellschaft, beansprucht die Finanzverwaltung für daraus resultierende Dividenden das deutsche Besteuerungs-
recht, sofern die LLC in ihrer konkreten Ausgestaltung tatsächlich die Merkmale einer Kapitalgesellschaft erfüllt; auf die steuerliche Behandlung der LLC in den USA soll es dann nicht ankommen ...zur Pressemitteilung des BFH.

Urteil des BFH vom 20. August 2008 - I R 34/08 (Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
Zum Unterhaltsbedarf und zum Rang der Ansprüche, wenn der Unterhaltspflichtige neben einem geschiedenen Ehegatten auch einem neuen Ehegatten unterhaltspflichtig ist
Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erneut mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zum 1. Januar 2008 geänderten Unterhaltsrecht zu befassen. In Rechtsprechung und Literatur war noch weitgehend ungeklärt, wie der Unterhaltsbedarf der geschiedenen und der neuen Ehefrau zu bemessen ist und ob sich die Ansprüche wechselseitig zur Höhe beeinflussen. Zum 1. Januar 2008 ist durch § 1609 BGB auch der Rang der beiden Unterhaltsansprüche geändert worden, was sich immer dann auswirkt, wenn der Unterhaltspflichtige unter Wahrung des ihm verbleibenden Selbstbehalts nicht alle Ansprüche voll befriedigen kann. ...zur Pressemitteilung des BGH.
Urteil des BGH vom 30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 (Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs)
Zum Bedarf und zur Dauer des Betreuungsunterhalts
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erstmals mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zum 1. Januar 2008 geänderten Anspruch auf Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelichen Kindes zu befassen. Weil dieser Anspruch und der Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz einander weitgehend angeglichen worden sind, hat die Entscheidung auch erhebliche Auswirkungen auf die Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts.

Der Bundesgerichtshof hatte neben Fragen der Einkommensermittlung vor allem zwei in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Rechtsfragen zu beantworten, die sich auf die Höhe des Unterhaltsbedarfs und auf die Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt auswirken. ...zur Pressemitteilung des BGH.
Urteil des BGH vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 (Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs)
Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts
Nach § 1579 Nr. 5 BGB ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat. Eine solche Verletzung hat der Bundesgerichtshof darin gesehen, dass die Ehefrau den Ehemann die nicht unerhebliche Steigerung ihres eigenen Einkommens verschwiegen hat. Nach Abschluss des Vergleichs über den Trennungsunterhalt war die Ehefrau verpflichtet, den Ehemann auch ungefragt über einen erheblichen Anstieg ihres eigenen Einkommens zu informieren, weil sich dies auf die Höhe des geschuldeten Trennungsunterhalts auswirken konnte. Auch den Umfang der Kürzung des nachehelichen Unterhalts hat der Bundesgerichtshof nicht beanstandet.

Auf die Revision des Ehemannes hat der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Weil die im Zeitpunkt der Ehescheidung 49 Jahre alte Ehefrau in der Lage ist, vollschichtig in ihrem erlernten Beruf als Krankenschwester zu arbeiten, liegen ehebedingte Nachteile nicht mehr auf der Hand und müssten deswegen ggf. konkret von der Ehefrau vorgetragen werden. Ein solcher Nachteil ist im vorliegenden Fall nicht darin zu erblicken, dass die Ehefrau in der Ehezeit nur sehr geringe eigene Rentenanwartschaften erworben hat, weil für diese Zeit der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde. ...zur Pressemitteilung des BGH.
Urteil des BGH vom 17. April 2008 - XII ZR 107/06 (Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs)
Probezeitbefristung innerhalb eines für ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag
Enthält ein Formulararbeitsvertrag neben einer drucktechnisch hervorgehobenen Befristung für die Dauer eines Jahres im nachfolgenden Text ohne drucktechnische Hervorhebung eine weitere Befristung des Arbeitsvertrags zum Ablauf der sechsmonatigen Probezeit, ist die Probezeitbefristung eine überraschende Klausel, die nach § 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil wird. ...zur Pressemitteilung des BAG.
Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 16. April 2008 - 7 AZR 132/07 - (Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts)
Keine einseitige Vermögensbildung des Unterhaltspflichtigen zu Lasten des Unterhaltsberechtigten
Die Bemessung des Mietvorteils auf Seiten des Unterhaltspflichtigen hielt der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Von dem Vorteil mietfreien Wohnens sind zwar grundsätzlich die infolge des Eigentumserwerbs entstandenen Kosten abzusetzen, weil der Eigentümer nur in Höhe der Differenz günstiger lebt als ein Mieter. Der Tilgungsanteil der Kreditraten des Unterhaltsschuldners kann aber dann nicht mehr einkommensmindernd berücksichtigt werden, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte nicht mehr von einer mit der Tilgung einhergehenden Vermögensbildung profitiert und anderenfalls eine einseitige Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten vorläge. Nach der Rechtsprechung des BGH kann ein Teil der Tilgung aber als zusätzliche Altersvorsorge berücksichtigt werden und zwar beim Ehegattenunterhalt bis zur Höhe von 4 % des Bruttoeinkommens, hier also in Höhe von rund 200 € monatlich. ...zur Pressemitteilung des BGH.
Urteil des BGH vom 6. März 2008 - XII ZR 22/06 (Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs)
Zu der Frage, ob die für den ganztägigen Besuch des Kindergartens anfallenden Kosten einen Mehrbedarf des Kindes begründen
Der XII Senat hat entschieden, dass die für den Kindergartenbesuch anfallenden Kosten zum Bedarf eines Kindes zu rechnen sind und grundsätzlich keine berufsbedingten Aufwendungen des betreuenden Elternteils darstellen. Wesentlich ist insofern, dass der Kindergartenbesuch unabhängig davon, ob er halb oder ganztags erfolgt, in erster Linie erzieherischen Zwecken dient. Die Aufwendungen hierfür sind deshalb zum Lebensbedarf eines Kindes zu rechnen, der auch die Kosten der Erziehung umfasst. ...zur Pressemitteilung des BGH.
Urteil des BGH vom 5. März 2008 - XII ZR 150/05 (Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs)
Kabinett beschliesst Erbrechtsreform
Das Bundeskabinett hat am 30.01.08 die von Bundesjustizministerin Zypries vorgelegte Reform des Erbrechts und Pflichtteilsrechts beschlossen. Die wichtigesten Punkte der Reform im Einzelnen ...zur Pressemitteilung des BMJ.

-> Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe
-> Gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch
-> Bessere Honoierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich
-> Abkürzung der Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen
(Quelle: Internetseite des Bundesministerium der Justiz)
Ordnungsgemäße Unterzeichnung einer Kündigung - Probezeitkündigung .
Das für Kündigungen nach § 623 BGB bestehende Schriftformerfordernis ist nur gewahrt, wenn das Kündigungsschreiben vom Kündigenden eigenhändig unterzeichnet ist. Die bloße Paraphierung mit einem Namenskürzel genügt nicht. Nach dem äußeren Erscheinungsbild muss erkennbar sein, dass der Unterzeichner seinen vollen Namen und nicht nur eine Abkürzung hat niederschreiben wollen. Insoweit ist ein großzügiger Maßstab anzulegen. Auf die Lesbarkeit des Namenszuges kommt es nicht an. mehr... (Link zum BAG).
Urteil des BAG vom 24. Januar 2008 - 6 AZR 519/07 (Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts)
Verstößt die Doppelbelastung von Bankguthaben in Spanien mit deutscher und spanischer Erbschaftsteuer gegen europäisches Recht?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 16. Januar 2008 II R 45/05 dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) die Frage vorgelegt, ob die Regelungen des Vertrags über die Europäische Union es erlauben, dass nach deutschem Recht spanische Erbschaftsteuer von der Anrechnung auf die deutsche Erbschaftsteuer ausgeschlossen ist. Hatte der zuletzt in Deutschland wohnende Erblasser sein Kapitalvermögen nicht nur bei Banken im Inland, sondern auch im Ausland angelegt und muss der Erbe für den Erwerb der Kapitalforderungen gegen die ausländische Bank im Ausland Erbschaftsteuer zahlen, wird diese Steuer nicht auf die im Inland für den Erwerb des gesamten Kapitalvermögens erhobene Erbschaftsteuer angerechnet. Die Forderung gegen die ausländische Bank stellt nach deutschem Recht kein Auslandsvermögen dar, so dass das Anrechnungsverfahren des § 21 Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) nicht greift. Im Ergebnis ist der Erbe bezüglich der Forderung gegen die ausländische Bank deshalb doppelt mit Erbschaftsteuer belastet.
Befindet sich die ausländische Bank in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, stellt sich die Frage, ob diese Doppelbelastung mit europäischem Recht, nämlich der Kapitalverkehrsfreiheit, vereinbar ist. Der BFH bezweifelt dies im Zusammenhang mit Kapitalforderungen gegen eine Bank in Spanien, deren Erwerb der spanischen Erbschaftsteuer unterlag. Er hat deshalb den EuGH angerufen und dabei auch die Frage gestellt, welcher Staat bei einem Verbot der Doppelbelastung verpflichtet wäre, auf seinen Steueranspruch zu verzichten.
...zur Pressemitteilung des BFH.
Beschluss des BFH vom 16. Januar 2008 - II R 45/05 (Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
Keine Schenkungsteuer bei Zuwendung einer nicht atypischen Unterbeteiligung
Mit Urteil vom 16. Januar 2008 II R 10/06 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass mit der schenkweisen Einräumung einer Unterbeteiligung an einem Gesellschaftsanteil, die nicht die Voraussetzungen einer atypischen Unterbeteiligung erfüllt, noch kein schenkungsteuerpflichtiger Vermögensgegenstand zugewendet wird. Dem Kläger waren gegen Jahresende 1998 von seinem Vater Unterbeteiligungen an dessen Kommandit- und GmbH-Geschäftsanteilen geschenkt worden. Der Schenkungsvertrag sah vor, dass der Vater die aus den Gesellschaftsanteilen folgenden Stimm-, Kontroll- und sonstigen Verwaltungsrechte bei diesen Gesellschaften auch künftig nach eigenem Ermessen ausübt. Nach Auffassung des BFH liegt kein schenkungsteuerbarer Vorgang vor, weil der Kläger aufgrund des Schenkungsvertrages weder rechtlich noch tatsächlich frei über die ihm zugewendeten Unterbeteiligungen verfügen konnte. Die durch den Schenkungsvertrag begründete Innengesellschaft verfüge über kein Vermögen, das dem Kläger und seinem Vater gesamthänderisch zustehe. Insbesondere habe der Vater seine Beteiligungen an den Hauptgesellschaften nicht in die Innengesellschaft eingebracht; vielmehr habe der Kläger lediglich schuldrechtliche Ansprüche gegen seinen Vater auf Teilhabe an künftigen Gewinnen und etwaigen Liquidationserlösen erworben. Demnach unterliegen die Gewinne und Erlöse erst dann der Schenkungsteuer, wenn der Kläger sie auch tatsächlich bezogen hat. ...zur Pressemitteilung des BFH.
Urteil des BFH vom 16. Januar 2008 - II R 10/06 (Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
Neue unterhaltsrechtliche Leitlinien des Oberlandesgericht Frankfurt.
Die neuen Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt am Main wurden veröffentlicht. Die Leitlinien sind als PDF Datei auf der Internetseite des Herausgebervereins einsehbar. Link zum Herausgeberverein.
(Quelle: Herausgeberverein der Richterinnen und Richter am Oberlandesgericht Frankfurt e.V.)
Neue unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate Süddeutschlands.
Das Oberlandesgericht München hat zum 01.01.2008 die neuen Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate Süddeutschlands veröffentlicht. Die Leitlinien im PDF Format... (Link zur Internetseite des OLG München).
(Quelle: Pressemitteilung des OLG München)
Neue unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Thüringer Oberlandesgerichts.
Das Thüringer Oberlandesgericht in Jena hat zum 01.01.2008 die neuen Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate veröffentlicht. Die Leitlinien im Volltext... (Link zur Internetseite).
(Quelle: Thüringer Staatskanzlei, 99084 Erfurt)
DR. KEIL & KOLLEGEN sind jetzt auch Rechtsanwälte in Frankfurt am Main.
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Keil, Manfred Lindow und Mario Filtzinger haben zum 01.01.08 eine Kanzlei in Frankfurt am Main (anwaltliche Zweigstelle) errichtet. Die Zweigstelle befindet sich im Westhafen Tower, am Westhafenplatz 1, 60327 Frankfurt am Main.
Unterhaltsschuldner muss keine Verbraucherinsolvenz einleiten zur Sicherung des Ehegattenunterhalts.
Es besteht keine Obliegenheit des Unterhaltsschuldners zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz zwecks Sicherung des Ehegattenunterhalts. Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erneut mit der Frage zu befassen, ob ein Unterhaltsschuldner verpflichtet ist, laufenden Unterhaltsansprüchen durch Einleitung der Verbraucherinsolvenz Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten zu verschaffen. mehr... (Link zum BGH).
Urteil des BGH vom 12. Dezember 2007 XII ZR 23/06 (Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs)
Sorgerechtsentzug bei Verletzung der Schulpflicht.
Der XII. Zivilsenat des BGH hatte sich in zwei Fällen mit der Frage zu befassen, welche sorgerechtlichen Konsequenzen sich für Eltern ergeben, die ihre Kinder aus Glaubensgründen der allgemeinen Schulpflicht entziehen. In beiden Fällen waren die Eltern Mitglieder einer christlichen Glaubensgemeinschaft und – zusammen mit anderen Mitgliedern dieser Gemeinschaft – als Spätaussiedler nach Deutschland gekommen. Sie hatten der öffentlichen Grundschule mitgeteilt, dass sie künftig zwei jüngere ihrer mehreren Kinder zu Hause unterrichten würden, da deren Erziehung und Bildung in der öffentlichen Grundschule mit ihren Glaubensüberzeugungen nicht vereinbar seien. mehr...
Beschlüsse des BGH vom 11. September 2007 XII ZB 41/07 (Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs)
Anspruch des Erben auf Rückzahlung von Zuwendungen im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Anspruch des Erben auf Rückzahlung von Zuwendungen im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die durch den Tod des Zuwendenden beendet worden ist... Der insoweit erwogene Bereicherungsanspruch setzt eine tatsächliche Willensübereinstimmung der Partner über den mit der Leistung bezweckten, aber später nicht eingetretenen Erfolg voraus. mehr...
Urteil des BGH vom 31. Oktober 2007 XII ZR 261/04 (Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs)
Eingetragene Lebenspartnerschaft steht einem Ehepaar erbschaftsteuerrechtlich nicht gleich.
Art. 3 Abs. 1 und 3 sowie Art. 14 Abs. 1 GG gebieten es nicht, eingetragene Lebenspartner erbschaftsteuerrechtlich in dieselbe Steuerklasse einzuordnen und ihnen dieselben Freibeträge zu gewähren wie Ehegatten. mehr...
Beschluss des BFH vom 20. Juni 2007 II R 56/05 (Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhaltsanspruch privilegierter volljähriger Kinder.
Der XII Zivilsenat hat entschieden, dass die Vorschrift des § 1612 b Abs. 5 BGB nach seinem Wortlaut nur auf den Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder anwendbar ist. Denn er stellt für die Bemessung des Existenzminimums auf 135 % des Regelbetrags der Regelbetrag-Verordnung ab, die nur für minderjährige Kinder gilt. Die Vorschrift ist auf den Unterhaltsanspruch privilegierter volljähriger Kinder auch nicht entsprechend anwendbar. Für deren Unterhalt haften beide Eltern im Verhältnis ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit. Deshalb kann das Existenzminimum nicht schon durch den Unterhaltsanspruch gegen einen Elternteil gesichert werden. mehr...
Urteil des BGH vom 17. Januar 2007 XII ZR 166/04 (Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs)
Rechtsanwalt Groß-Gerau | Rechtsanwälte Groß-Gerau | Fachanwalt Groß-Gerau | Fachanwälte Groß-Gerau.

Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Keil ist Rechtsanwalt und Notar in Groß-Gerau. Dr. Wolfgang Keil ist zudem Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Familienrecht.

Rechtsanwalt Manfred Lindow ist Fachanwalt für Arbeitsrecht. Die Arbeistschwerpunkte von Manfred Lindow liegen im Arbeitsrecht, Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwalt Mario Filtzinger hat seinen Schwerpunkt im Erbrecht und Erbschaftssteuerrecht. Mario Filtzinger kümmert sich um die Erstellung von Erbschafts- und Schenkungssteuererklärungen, um die Erstellung von Testamenten und die Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen. Unsere Mandanten kommen aus Büttelborn, Darmstadt, Nauheim, Groß-Gerau, Riedstadt, Trebur, Trebur-Astheim, Rüsselsheim, Weiterstadt, Frankfurt, Frankfurt am Main, Klein-Gerau, Erfelden.